Juristische „Leckerbissen“ vom OVG Berlin-Brandenburg

Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und Matjeshering mit Mayo dürfen nicht ins Handgepäck.

Dem Kläger wurde bei der Handgepäckskontrolle am Flughafen die Mitnahme von Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und Matjeshering mit Mayo untersagt. Daraufhin klagte er sich bis zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Das OVG hatte zu klären, ob es sich bei den mitgeführten Lebensmitteln um LAG (liquids, aerosols und gels) im Sinne des Nr. 4.0.4 des Anhangs der VO (EG) Nr. 185/2010 handelte. Zu den LAG zählen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie zum Beispiel Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

Das OVG gelangt zu folgenden Erkenntnissen:

„[17]aa) Hiervon ausgehend zählt der Büffelmozzarella […] zu den LAG. Mozzarella ist ein Käse aus der Milch des Wasserbüffels oder des Hausrinds bzw. ein Gemisch beider Milcharten. Er ist geschmeidig und lässt sich nicht nur aufschneiden, sondern wegen seiner weichen Konsistenz auch verstreichen. Bei dem Büffelmozzarella handelt sich damit sowohl um eine Mischung von Flüssigkeiten und Feststoffen als auch um eine Paste im Sinne der oben genannten Begriffsbestimmung. Es kommt daher weder darauf an, dass der Mozzarella nach § 6 I der Käseverordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht als Frisch- oder Weichkäse gilt, noch ist entscheidungserheblich, dass der Büffelmozzarella im vorliegenden Fall nicht in einer Salzlake oder Molke schwimmend verpackt gewesen ist.

[18]bb) Auch bei dem Nordseekrabbensalat und dem Flensburger Fördetopf (Matjeshering mit Mayonnaise) handelt es sich um eine Mischung aus Flüssigkeiten und Feststoffen. Die Krabben bzw. Matjesheringsstückchen befinden sich in einer Mayonnaise, so dass die Einstufung der Lebensmittel als Flüssigkeits- und Feststoffgemisch außer Frage steht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er von einem beträchtlichen Mayonnaise- und damit Flüssigkeitsanteil ausgeht. Dem ist der Kl. nicht entgegengetreten.“

(Quelle: OVG Berlin-Brandenburg NJW 2017, 3016 ff.)