BGH hebt Strafaussprüche wegen Steuerhinterziehung auf, da das Landgericht von einem zu hohen Steuerschaden ausgegangen ist

BGH hebt Strafaussprüche wegen Steuerhinterziehung auf, da das Landgericht von einem zu hohen Steuerschaden ausgegangen ist

Der Bundesgerichtshof hat in einer am 12.4.2017 veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 1 StR 575/16) den Strafausspruch in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte in seinen für mehrere Jahre eingereichten Körperschaftsteuer- Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen Umsätze zu niedrig angegeben und in seiner Einkommensteuererklärung verdeckte Gewinnausschüttungen (gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) verschwiegen.

Hierdurch sei es nach den Berechnungen des Landgerichts zu einer Steuerverkürzung in Höhe von nahezu 900.000 € gekommen.

Diese Berechnung des Landgerichts wird vom Bundesgerichtshof als fehlerhaft gerügt. Der errechnete Steuerschaden sei zu hoch.

Da bei der Strafzumessung in Steuerstrafsachen die Höhe des Verkürzungsschadens der wesentliche Faktor bei der Bestimmung der Strafe ist, waren demzufolge auch die ausgeurteilten Einzelstrafen sowie die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu hoch angesetzt.

Der Berechnungsfehler des Landgerichts sei dadurch entstanden, dass das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen nicht berücksichtigt habe.

Das Landgericht habe nicht bedacht, „dass die in Bezug auf die verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst“ mindere.

Hinzuzufügen wäre der BGH-Entscheidung allenfalls noch, dass das Kompensationsverbot aus § 370 Abs. 4 Satz 3 AO (Abgabenordnung) der gewinnmindernden – und damit strafmindernden – Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegensteht, weil dieser Vorteil dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.2.2017 – 1 StR 575/16